Seit den Änderungen des
Gesetzgebers im Jahre 2004 sind Krankenfahrten mit dem Taxi
von der zuständigen Krankenkasse im Voraus zu genehmigen. Von
dieser Regelung kann nur in ganz bestimmten Sonderfällen
abgewichen werden. Bei Krankenhausaufenthalten gilt folgender Grundsatz:
Mit einer entsprechenden Bescheinigung vom Arzt darf
eine Heimfahrt auch ohne vorherige Rücksprache mit
der Krankenkasse angetreten werden, wenn der Entlassungstermin aus einem Krankenhaus
außerhalb der Geschäftszeiten der zuständigen Kasse liegt. Die
meisten Kassen tolerieren dann eine Taxifahrt und genehmigen
sie im Nachhinein. Dies ist eine freiwillige
kundenfreundliche Handhabung der Kassen und vom Gesetzgeber so
nicht vorgesehen.
Aufgrund dieser Tatsache
können die Taxiunternehmen nicht mehr direkt mit
den Krankenkassen abrechnen, sondern der Patient muss in
Vorlage gehen und bekommt dann das Geld von seiner Kasse
erstattet.
Deshalb führt unser
Taxiunternehmen nur noch eine Krankenfahrt aus, wenn die Frage
der Kostenübernahme durch die Krankenkassen geklärt ist.
Die im nachfolgenden
aufgeführte gesetzliche Regelung ist zwar aus dem Jahr 2002,
gilt aber in etwa der gleichen Größenordnung auch für das Jahr
2005.
Fahrkosten: Auswirkungen der Neufestsetzung der Bezugsgröße in der Sozialversicherung für 2002
Die sogenannte Bezugsgröße für die Sozialversicherung nach §§ 8 SGB IV wird im nächsten Jahr auf 27.487 € für die westlichen Länder und (unverändert) 22.333 € für die jungen Bundesländer festgesetzt. Damit ergibt sich für die Fahrkostenregelungen im neuen Jahr folgendes:
Im Grundsatz übernimmt die Krankenkasse bei stationärer Behandlung die Fahrkosten in Höhe des 13.- € übersteigenden Betrages. Bei ambulanten Behandlungen mit Ausnahme solcher, die anstelle oder zur Verkürzung der stationären Behandlung durchgeführt werden, muß der Patient die Fahrkosten selbst tragen.
Drei Besonderheiten sind zu beachten:
* Die "Härtefallregelung" : Sofern der Patient weniger als 916,24 € (jeweils monatliches Bruttogehalt und für
alte/neue Bundesländer) hat, trägt die Krankenkasse sämtliche Kosten. Die Beträge erhöhen sich für Familienangehörige,
die im eigenen Haushalt leben, um 343,59 € für den ersten und je 229.- € für weitere Familienangehörige.
* Die "Überforderungsklausel": Derjenige Teil der Fahrkosten, aber auch von Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heil- und Verbandsmittel, die zwei Prozent des Einkommens überschreiten, werden ebenfalls von der Krankenkasse getragen.
Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 12.000 € ergibt sich bei 2% ein Eigenanteil von 20.- € pro Monat. Die Eigenbelastung ist um so geringer, je größer die Familie ist.
* "Chronisch Kranke": Langwierig Erkrankte, die wegen ihrer Erkrankung schon mindestens ein Jahr in Dauerbehandlung sind und bereits ein Jahr lang die Zuzahlung in Höhe von 1% der Bruttoeinnahmen getragen haben, sind im zweiten und den Folgejahren erstmals vollständig von den Fahrkosten und Zuzahlungen befreit.
Bei einer vollständigen Befreiung kann sich der Patient einen Befreiungsausweis durch die jeweilige Krankenkasse ausstellen lassen.
Der jeweilige Patient fährt mit diesem Befreiungsausweis und der vom behandelndem Arzt ausgestellten Notwendigkeitsbescheinigung kostenlos und der Unternehmer rechnet mit der Krankenkasse ab.
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