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  Taxiunternehmen Dietmar Hanne
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Seit den Änderungen des Gesetzgebers im Jahre 2004 sind Krankenfahrten mit dem Taxi von der zuständigen Krankenkasse im Voraus zu genehmigen. Von dieser Regelung kann nur in ganz bestimmten Sonderfällen abgewichen werden. Bei Krankenhausaufenthalten gilt folgender Grundsatz: Mit einer entsprechenden Bescheinigung vom Arzt darf eine Heimfahrt auch ohne vorherige Rücksprache mit der Krankenkasse angetreten werden, wenn der Entlassungstermin aus einem Krankenhaus außerhalb der Geschäftszeiten der zuständigen Kasse liegt. Die  meisten Kassen tolerieren dann eine Taxifahrt und genehmigen sie im Nachhinein. Dies ist  eine freiwillige kundenfreundliche Handhabung der Kassen und vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen.

Aufgrund dieser Tatsache können die  Taxiunternehmen  nicht mehr direkt mit den Krankenkassen abrechnen, sondern der Patient muss in Vorlage gehen und bekommt dann das Geld von seiner Kasse erstattet.

Deshalb führt unser Taxiunternehmen nur noch eine Krankenfahrt aus, wenn die Frage der Kostenübernahme durch die Krankenkassen geklärt ist.

Die im nachfolgenden aufgeführte gesetzliche Regelung ist zwar aus dem Jahr 2002, gilt aber in etwa der gleichen Größenordnung auch für das Jahr 2005.

Fahrkosten:  Auswirkungen der Neufestsetzung der Bezugsgröße in der Sozialversicherung für 2002

Die sogenannte Bezugsgröße für die Sozialversicherung nach §§ 8 SGB IV wird im nächsten Jahr auf  27.487 € für die westlichen Länder und (unverändert) 22.333 € für die jungen Bundesländer festgesetzt. Damit ergibt sich für die Fahrkostenregelungen im neuen Jahr folgendes:
Im Grundsatz übernimmt die Krankenkasse bei stationärer Behandlung die Fahrkosten in Höhe des 13.- € übersteigenden Betrages. Bei ambulanten Behandlungen mit Ausnahme solcher, die anstelle oder zur Verkürzung der stationären Behandlung durchgeführt werden, muß der Patient die Fahrkosten selbst tragen.

Drei Besonderheiten sind zu beachten:

* Die "Härtefallregelung" : Sofern der Patient weniger als 916,24 € (jeweils monatliches Bruttogehalt und für
alte/neue Bundesländer) hat, trägt die Krankenkasse sämtliche Kosten. Die Beträge erhöhen sich für Familienangehörige,
die im eigenen Haushalt leben, um 343,59 € für den ersten und je 229.- € für weitere Familienangehörige.

* Die "Überforderungsklausel": Derjenige Teil der Fahrkosten, aber auch von Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heil- und Verbandsmittel, die zwei Prozent des Einkommens überschreiten, werden ebenfalls von der Krankenkasse getragen.
   Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 12.000 € ergibt sich bei 2% ein Eigenanteil von 20.- € pro Monat. Die Eigenbelastung ist um so geringer, je größer die Familie ist.

* "Chronisch Kranke": Langwierig Erkrankte, die wegen ihrer Erkrankung schon mindestens ein Jahr in Dauerbehandlung sind und bereits ein Jahr lang die Zuzahlung in Höhe von 1% der Bruttoeinnahmen getragen haben, sind  im zweiten und den Folgejahren erstmals vollständig von den Fahrkosten und Zuzahlungen befreit.

Bei einer vollständigen Befreiung kann sich der Patient einen Befreiungsausweis durch die jeweilige Krankenkasse ausstellen lassen.
Der jeweilige Patient fährt mit diesem Befreiungsausweis und der vom behandelndem Arzt ausgestellten Notwendigkeitsbescheinigung kostenlos und der Unternehmer rechnet mit der Krankenkasse ab.